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PSA-Verordnung

PSA-Verordnung (EU) 2016/425 - Ein Leitfaden 

Die am 20. April 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt seit dem 21. April 2018. Sie löste die Richtlinie 89/686/EWG ab und ist EU-weit unmittelbar geltendes Recht. Die Verordnung bündelt alle Anforderungen, die für die Herstellung und Bereitstellung von PSA eingehalten werden müssen, und lässt dabei keinem einzelnen EU-Land mehr Spielraum für Interpretationen. 

Der Anwendungsbereich der Verordnung hat sich im Vergleich zur alten Richtlinie nicht wesentlich verändert. Er umfasst weiterhin alle Geräte und Mittel, die entwickelt und hergestellt wurden, um Personen vor verschiedenen Risiken zu schützen. Weitere Infos zu den Risikokategorien 1 - 3 von Schutzausrüstung findest du in unserem Blog "Gefährdungsbeurteilung bei der PSA-Auswahl".

Wir möchten dir einen Überblick geben, was sich für Bereitsteller von persönlicher Schutzausrüstung ändert und wie wir als PSA-Hersteller mit dieser neuen Verordnung umgehen. Bitte beachte auch die neuen Geltungsbereiche und Produktkategorien der Verordnung: Zum Beispiel zählen nun auch Artikel wie Ofenhandschuhe als PSA und Ohrstöpsel werden der Produktkategorie III untergeordnet. 

Monteur mit Wetterschutzjacke

Die Wirtschaftsakteure

Jeder Wirtschaftsakteur in der Lieferkette der PSA ist verpflichtet, sowohl die vor- als auch die nachgelagerten Wirtschaftsakteure zu kennen und die entsprechenden Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Wirtschaftsakteure sind definiert als Bereitsteller (z. B. Händler oder Textilservice-Unternehmen) oder Inverkehrbringer (z. B. Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer).


Bereitsteller, wie z. B. Händler und Textilservice-Unternehmen: 

Die Bereitstellung von PSA umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. 

Ein Bereitsteller unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er PSA unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte PSA so verändert, dass die Konformität mit der Verordnung beeinträchtigt werden kann (wie z. B. durch die Anbringung von Logos).


Inverkehrbringer, wie z. B. Hersteller, Bevollmächtigter und Einführer: 

Das Inverkehrbringen von PSA umfasst die erstmalige Bereitstellung von PSA auf dem EU-Markt.

  • Hersteller: jemand, der PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet.
  • Bevollmächtigter: jemand, der von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahr- zunehmen. 
  • Einführer: jemand, der PSA aus einem Drittstaat erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.

Piktogramm Wetterschutz

Timeline PSA-Verordnung (EU) 2016/425


21.04.2018 

Die neue Verordnung (EU) 2016/425 ist gültig. Start der Übergangsregelung:

  • Alle Wirtschaftsakteure müssen ihren Pflichten gemäß der Verordnung nachkommen.
  • Zertifizierungen nach der neuen Verordnung sind erst jetzt möglich. 
  • PSA-Produkte, die nach Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden. 


21.04.2019 

Ende der Übergangsregelung:

  • Alle Begleitdokumente zu PSA-Artikeln müssen nun inhalt- lich der neuen Verordnung entsprechen. Dies bedeutet, dass Inverkehrbringer alle Unterlagen aktualisiert haben müssen. Eine Neuzertifizierung nach der neuen Verordnung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. • Produkte, die nach Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert sind, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern ihre Begleitdokumente inhaltlich nicht der neuen Verordnung entsprechen. • Die Bereitstellung auf dem Markt ist unbegrenzt möglich


Ab 21.04.2023 

  • Es endet die Gültigkeit aller gemäß Richtlinie 89/686/EWG ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen. 
  • Produkte, die nach Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert sind, dürfen jedoch weiterhin von Händlern oder Textilservice- Unternehmen bereitgestellt werden.

Männer und eine Frau in Schutzkleidung vor Windrad

Die Pflichten für dich als Bereitsteller

Diese Pflichten gelten für dich, wenn du z.B. Händler oder Textilservice-Unternehmer bist:
  • Informieren: Berücksichtigung der Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt
  • Überprüfen: Überprüfung, ob der Hersteller erforderliche Unterlagen erstellt und dem Produkt beigefügt hat wie Herstellerinformationen (in der jeweiligen Amtssprache), Konformitätserklärung, Herstellerkennzeichnung, CE-Kennzeichnung.

  • Sicherstellen: Gewährleistung, dass die jeweilige Schutzwirkung während der Lagerung nicht beeinträchtigt wird. BP bietet dafür die Einzelverpackung jedes PSA-Produkts sowie UV-Schutzverpackungen für Warnschutzprodukte an.
  • Unterstützen: Mitwirkungspflicht gegenüber der Marktaufsicht.

Team von Energieversorger in Multinorm-Warnschutzkleidung

Die Pflichten für uns als Inverkehrbringer

Diese Pflichten gelten für Hersteller.

Als Inverkehrbringer sind wir verpflichtet, alle Risiken, vor denen das PSA-Produkt schützt, zu beschreiben und uns dabei auf die angewendeten harmonisierten EU-Normen mit Ausgabedatum zu beziehen. Außerdem muss die erforderliche Konformitätserklärung mindestens als Downloadlink an jedem PSA-Produkt zu finden sein. Für alle diese Angaben gibt es unsere Herstellerinfo, die stets ein fester Bestandteil jedes BP® PSA-Produkts ist.

Wir sind als Inverkehrbringer auch verpflichtet, durch eine Kennzeichnung die Rückverfolgbarkeit zu garantieren. Daher sind alle Hersteller-Angaben wie Typen-, Chargen- oder Seriennummer fest mit jedem BP® PSA- Produkt verbunden.


Darüber hinaus: 

BP bewahrt alle technischen Unterlagen, Konformitätserklärungen und Informationen, an wen PSA verkauft wurde, 10 Jahre lang auf. Außerdem haben wir die Pflicht, die Marktaufsicht durch unserer Mitwirkung zu unterstützen. 

Und: Bei Feststellung der Nicht-Konformität von BP Produkten ist BP verpflichtet, die vorgeschriebenen Korrekturmaßnahmen durchzuführen und alle beteiligten Wirtschaftsakteure hierüber zu informieren.

Hier kannst du dir unsere Broschüre über die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 herunterladen.

Inverkehrbringen von Schutzkleidung
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